EEG-Einspeisemanagement
Gem. § 6 des EEG 2012 "Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien" sind Anlagenbetreiberinnen
und -betreiber verpflichtet, folgende Bedingungen zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung zu erfüllen:
EEG- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW:
a) Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und
b) Einrichtung zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung
PV-Anlagen von 30 kW bis 100 kW:
a) technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung
PV-Anlagen bis einschließlich 30 kW:
a) technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung, oder
b) Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft auf 70% der
installierten Leistung
Die Pflicht zur Installation der Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Eiinspeiseleistung sowie zur Übernahme der damit verbunden Kosten trifft den Anlagenbetreiber.
Gem. § 17 Abs. 1 EEG besteht kein Anspruch auf Vergütung, solange eine Anlagenbetreiberin oder ein
Anlagenbetreiber die Verpflichtung nicht erfüllt.
Die " Technischen Mindestanforderungen zur Umsetzung des Einspeisemanagements nach § 6 Nr. 1
des erneuerbare-Energien-Gesetzes stehen Ihnen als Download zur Verfügung.